Ratgeber

Gefälschte Kunst und deren Vernichtung aus Sicht des Kunstrechts (Teil I)

Ein Beitrag von RA Dr. Nicolai B. Kemle

Fälschungen in der Kunst sind seit Jahrhunderten eine Thematik, über die stets gerne diskutiert, geschmunzelt und vor Gericht gestritten wird. Oft werden die Fälscher selbst berühmt: man kennt die Namen Konrad Kujau oder Beltracchi. Auch sorgen die Namen der gefälschten Künstler für Aufmerksamkeit und mediale Beachtung, zum Beispiel Giacometti, Franz Marc oder Vermeer. Auf dem Kunstmarkt selbst gilt der berühmte Satz, dass die einzig bekannte Unterschrift von Salvador Dalí dessen gefälschte Unterschrift sei. Und in der Öffentlichkeit gilt ein Kunstfälscher sogar als “guter Ganove”, als Gentleman unter den Bösewichten.

2 Zeichnungen nach Anselm Feuerbach, Facsimiledrucke von Franz Hanfstaengl, oftmals fälschlich als Originale zugeordnet. (Quelle: Dr. Nicolai B. Kemle, https://kanzlei.kanzlei-kemle.de/)

Wenn ein gefälschtes Kunstwerk verkauft und danach erkannt wird, geht es meist um nicht erfüllte Erwartungen, Enttäuschung der eigenen Kunstkennerschaft und nicht zuletzt, um wirtschaftliche Aspekte. Fragt man einen Käufer, warum er ein Gemälde erworben hat, wird er stets sagen, dass ihm das Bild so gut gefallen habe, und das Geld im Hintergrund stand. Dieser ideelle Aspekt besitzt während des Erwerbvorgangs, neben der Reputation und der Geldanlage, den größten Einfluss. Stellt sich später das erworbene Bild als nicht von dem Künstler stammend heraus, mithin als “Kunstfälschung”, so ist ein Käufer enttäuscht. Jedoch hat das Gemälde sich nicht verändert. Eine gefälschte Mona Lisa würde nicht ihr Lächeln verlieren, wenn sie sich als gefälscht herausstellt, aber die Erwartungshaltung an das Gemälde ist enttäuscht.

Das Ziel aus kunstrechtlicher Sicht ist, diese Diskrepanz zwischen ideellem und wirtschaftlichem Moment aufzulösen.

Gilt dann ein Kunstwerk als gefälscht, so wurde sogar in den letzten Jahren der Ruf, insbesondere von Kriminalämtern, Staatsanwaltschaften, aber auch von Experten und Foundations, immer lauter, dass gefälschte Kunstwerke nicht nur in eine Datenbank aufgenommen werden, sondern gebrandmarkt oder am besten vernichtet werden [Beispielhaft: Landgericht Berlin, Az. 28 O 498/14].

Neben dem Wunsch der Vernichtung steht die Frage der Haftung für den wirtschaftlichen Schaden. Wer haftet für den für eine Fälschung bezahlten Betrag? Ob Fälscher, Kunsthändler, Auktionshaus, Sammler oder Experte, all sie könnten hierfür in Frage kommen.

Dieser Thematik widmen sich die folgenden beiden Beiträge:

  • In einem ersten Teil wird der Frage nachgegangen, wann dem Grunde nach eine “Fälschung” vorliegt, und wie diese kunstrechtlich behandelt wird.
  • In dem folgenden zweiten Teil wird die Möglichkeit der Brandmarkung von gefälschten Kunstwerken, bzw. deren Vernichtung, aus kunstrechtlicher Sicht dargestellt.
  1. Die Kunstfälschung aus kunstrechtlicher Sicht

Um sich der Frage der Fälschung von Kunstwerken nähern zu können, ist es von enormer Bedeutung, dass diese Begriffe exakt definiert werden. Dabei kommt es erschwerend hinzu, dass die Begrifflichkeiten Fälschung, Original, Echt, Kopie und Nachahmung in vielen Aufsätzen, Urteilen, und auch auf dem Kunstmarkt, zwar von vielen verwendet werden, aber deren inhaltliche Verwendung oftmals unterschiedlich ist.

Für das Verständnis der folgenden Beiträge möchte ich an dieser Stelle vorab die verwendeten Begriffe definieren. Hierbei werden diese nicht nur inhaltlich festgelegt, sondern es wird sich dabei auch dem Thema angenähert, wann eine Kunstfälschung dem ursprünglichen Sinne nach vorliegt.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Kunstfälschung nicht nur bei der fehlerhaften Zuordnung zu einem Künstler vorkommen kann, auch Kunstwerke und Kulturgüter anonymer Herkunft können “gefälscht” sein, wie z.B. Tonfiguren aus China, und selbst ein Oldtimer kann gefälscht sein.

Nach der Annäherung an die Frage der Kunstfälschung werden die rechtlichen Aspekte der Haftung für den wirtschaftlichen Schaden dargestellt.

Basis einer jeden Erörterung ist die grundsätzliche Feststellung, dass eine Fälschung immer dann vorliegt, wenn die subjektiven Vorstellungen über das Kunstwerk, wie Künstler, Herkunft, Alter, etc. und das Tatsächliche voneinander abweichen. Dies muss noch nicht einmal negativ sein. So kann ein Gemälde, welches von einem unbedeutenden Maler namens “Müller” verkauft wurde, zwar als Kunstfälschung angesehen werden, wenn sich später die Urheberschaft des berühmten Otto Müller herausstellt, aber ein Käufer würde sich wohl nicht hierüber beschweren, geschweige der Ruf nach Vernichtung würde erhoben werden.

Insofern kommt es sogar in Frage, ob nicht der Verkäufer einen Vertrag rückgängig machen könnte, wenn sich eine als günstig verkaufte “Fälschung“ als teures Original eines anderen Künstlers herausstellt.

Die wichtigste Differenzierung betrifft das meist synonym verwendete Begriffspaar “Original” und “Echt”. Dies ist jedoch nicht angebracht, sondern sie sind für zwei verschiedene Teilbereiche verschieden zu verwenden, um sich sinnvoll der Thematik der Kunstfälschung annähern zu können.

Im Folgenden möchte ich daher die Begriffe “Original” und “Echt” für zwei verschiedene Aspekte unterschiedlich belegen, um Klarheit in der Frage der Kunstfälschung und deren rechtliche Behandlung, auch später bei der Frage derer Vernichtung, schaffen zu können.

Unter einer “Kunstfälschung” wird die subjektive fehlerhafte Zuordnung von Eigenschaften zu einem Kunst- und Kulturgut verstanden, welche aber objektiv nicht gegeben sind. Dies kann beispielhaft der Fall sein, wenn ein Kunstwerk einem anderen Künstler zugeordnet wird, wie dem tatsächlichen Maler, oder bei einem Objekt ein fehlerhaftes Entstehungsjahr oder der einer anderen herstellende angegeben wird.

Hiernach richtet sich die differenzierte Behandlung der Begriffe. Die Zuordnung zu einem Künstler unterfällt dem Begriff der Originalität. Ein Kunstwerk ist dann nicht original, wenn es nicht von dem Künstler stammt, welchem man es zugeordnet hat.

Eine fehlerhafte Zuordnung kann dabei von Anfang an intendiert sein, wie z.B. bei den Cranach-Gemälden des Herrn Goller. Diese Cranach-Werke sind Originale des Künstlers Goller im Tatsächlichen, erst die spätere subjektive falsche Zuordnung zu dem Künstler Cranach machten hieraus “Fälschungen”.

Ob eine solche Zuordnung richtig oder falsch ist, entscheiden oftmals Sachverständige, Kuratoren, Museumsdirektoren, Nachfahren und Foundations. Dies sind subjektive Einschätzungen, welche einer objektiven Analyse entzogen sind. Sie sind dementsprechend oft umstritten.

Ein klassisches Beispiel ist das wohl aktuell teuerste Gemälde der Welt, “Salvator Mundi” von Leonardo da Vinci (?). Stammt es von Leonardo, so ist es ein Original, stammt es nicht von ihm, so ist es eine Fälschung. Die Experten streiten. Ob es von ihm stammt, ist der objektiven Analyse entzogen, mithin nicht zweifelsfrei aktuell klärbar.

Der Begriff der Echtheit umfasst hingegen alle Aspekte eines Kunstwerks, die der Analyse in objektiver Hinsicht zugänglich sind. Ob ein Kunstwerk “echt” ist, bestimmt sich daher immer danach, ob die Daten des Kunstwerks durch die Materialanalyse, mithin u.a. UVA-Licht, Röntgen, CT, Altersbestimmung durch C14 – Verfallsmethode, die Untersuchung der Holzart mittels der Dendrochronologie oder durch die chemische Analyse der verwendeten Farben bestätigt werden.

Weist die Echtheitsuntersuchung einen Fehler auf, so liegt ein unechtes Kunstwerk vor. Beispielhaft kann über die Analyse des berühmten Bleiweiß auf Gemälden festgestellt werden, ob dieses tatsächlich dem angegeben Entstehungszeitraum zugeordnet werden kann, wenn der Keilrahmen aus Holz tatsächlich zu Lebzeiten des Künstlers entstand. Ist dies nicht gegeben, spricht man von einem unechten Gemälde.

Wenn die Unechtheit objektiv festgestellt wurde, folgert immer hieraus, dass kein Original vorliegt.

Umgekehrt kann aus der fehlenden Originalität nicht die Unechtheit gefolgert werden.

Hier kann wieder auf das Gemälde “Salvator Mundi” Bezug genommen werden. Die Materialanalyse hat hier keinen Fehler in Bezug auf die verwendeten Materialien ergeben, so dass das Gemälde in Bezug auf die objektiv feststellbaren Daten keinen Fehler aufweist, nur die subjektive Zuordnung ist umstritten und kann falsch sein.

Diese Differenzierung zwischen “Original” und “Echt” mag auf den ersten Blick verwirren, sie dient aber der Unterscheidung, ob die Feststellung einer Fälschung auf objektiven Beweisen beruht (Echtheit) oder auf subjektiven Einschätzungen der beteiligten Personen (Originalität). Die subjektive Einschätzung kann sich auch über die Jahre ändern, so dass die Frage der Originalität oftmals nie geklärt werden kann.

Ein exzellentes Beispiel hierfür ist das Gemälde “Mann mit goldenem Helm”, welches aktuell dem Umkreis von Rembrandt zugeordnet wird, früher ihm persönlich als Schöpfer zugeordnet wurde. Würde es als Original von Rembrandt stammend verkauft, und später als dem Umkreis zugeordnet, so läge aufgrund der fehlerhaften Zuordnung, mithin fehlerhaften Originalität, eine Kunstfälschung vor. Hier würde aber wohl kein Staatsanwalt eine Vernichtung fordern, um den Kunstmarkt vor der erneuten fehlerhaften Zuordnung zu dem Künstler Rembrandt mit dem entsprechenden Preissprung zu schützen  ̶ auch wenn dies eigentlich konsequent wäre.

Eine Fälschung liegt immer dann vor, wie obig besprochen, wenn ein Kunstwerk nicht den ihm subjektiv zugeordneten Daten entspricht. Sei es, weil das Gemälde nicht von Heinrich Campendonk stammt, wie gedacht, sondern tatsächlich von Beltracchi, oder wenn der Biedermeiersekretär aus dem Jahre 1950 stammt, und nicht wie gedacht, aus dem Jahre 1860.

In beiden Fällen liegen aber auch jeweils Originale vor: ein Originalgemälde von Beltracchi bzw. ein Original-Stilmöbel aus den 1950er Jahren. Würden diese Objekte mit diesen tatsächlichen Daten verkauft, gäbe es keinen Vorwurf der Kunstfälschung.

Die Fälschung liegt daher in dem rein subjektiven, menschlichen Moment der fehlerhaften Zuordnung.

Wann diese fehlerhafte Zuordnung, unter Berücksichtigung der Motive und Kenntnisse der beteiligten Personen, geschah, bestimmt das weitere rechtliche Schicksal.

So wurde das erwähnte Gemälde “Mann mit goldenem Helm” intensiv über die Jahrzehnte untersucht, die Zuordnung und Nicht-Zuordnung geschah stets mit bestem Wissen und Gewissen. Eine Veräußerung zu dem Zeitpunkt während der Zuordnung zu Rembrandt wäre nicht böswillig, sondern einfach nur fehlerhaft gewesen.

Als Kunstfälschung können daher Kunst- und Kulturgüter bezeichnet werden, deren tatsächliche Daten nicht mit den subjektiv angenommenen Daten übereinstimmen, somit nicht echt bzw. nicht original sind. All diese Objekte können als Kunstfälschungen im weiteren Sinne bezeichnet werden.

Kunstfälschungen im engeren Sinne jedoch, wie sie im Allgemeingebrauch verstanden werden, sind nur dann gegeben, wenn die Fehlvorstellung eines Beteiligten über die Daten eines Kunstwerks, sei es als Käufer, als Museumsbesucher oder als Kunsthändler, bewusst durch eine andere Person durch mehr Kenntnis ob des Objekts beeinflusst werden. Dies bedeutet, dass man “getäuscht wird”. Umgangssprachlich gesagt, man bekommt einen gefälschten Van Gogh als echt verkauft, und der Verkäufer wusste um die Unechtheit.

Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass zwei Fälle zu unterscheiden sind:

  • Ein Fall betrifft die bewusste Täuschung von Anfang an, also bei Entstehung des Kunstwerks.Sei es, indem das gesamte Kunstwerk in der Absicht der Fälschung entstand, sei es, dass nur eine Unterschrift in der Absicht der Täuschung hinzugefügt wurde. Der andere Fall ist, dass das Kunstwerk bei Entstehung nicht in der Ansicht der Täuschung entstand, sondern als Original, aber später bewusst einem anderen Künstler zugeschrieben wurde, um z.B. dessen höheren Marktwert auszunutzen.
  • Bei dem zweiten Fall kann das Kunstwerk eigentlich nicht mehr als Kunstfälschung bezeichnet werden, da es ohne Täuschungsabsicht entstand. Ein Objekt ist wertfrei und unabhängig von der subjektiven fehlerhaften Zuordnung.

Daher sind Objekte, welche ohne Intention der späteren Täuschung entstanden, keine Kunstfälschungen im engeren Sinne. Dies gilt erst recht, wenn sich die Experten uneins über die Zuschreibung sind, oder die Zuschreibung im Laufe der Jahre wechselt, die Frage der Originalität umstritten ist.

Klassische Beispiele solcher späteren fehlerhaften Zuordnungen sind Gemälde ohne Signatur, die erst einem Künstler zu-, und dann wieder abgeschrieben werden, oder auch Objekte, welche als Kopie entstanden, und später dann aufgrund fehlender Kennerschaft zufällig als Original angesehen werden.

In der Kunsthandelspraxis werden hierbei Zuordnungsschwierigkeiten mit Begriffen wie “Umkreis”, “Schule” oder auch “wohl” bezeichnet.

Der primäre zivilrechtliche Rechtsbehelf bei einer Differenz zwischen den tatsächlichen Daten eines Kunst- und Kulturgutes und dem ihm fälschlich zugeordneten Daten ist das Gewährleistungsrecht aus §§ 437 ff BGB. Dieses Recht u.a. zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages kann sowohl bei Kunstfälschungen im engeren wie auch im weiteren Sinne verwendet werden. Wichtig ist hierbei, dass eine Diskrepanz zwischen den vertraglich vereinbarten Eigenschaften (Daten) eines Kunstwerks und den tatsächlich gegebenen Eigenschaften vorliegt. Es kommt für die Anwendung des Gewährleistungsrechts daher wesentlich darauf an, welche Beschreibung dem Objekt beigegeben wurde. Wird ein Schreibschrank als Holz veräußert, ohne nähere Beschreibung, muss es sich nur um eben um einen Schreibschrank aus Holz handeln. Ob dieser von David Röntgen stammt, oder aus dem Jahre 1780, spielt keine Rolle, auch wenn dies der Fall sein mag. Wird aber ein Schreibschrank von David Röntgen aus dem Jahre 1780 verkauft, und dies so beschrieben, wäre ein Schreibschrank jüngeren Datums ein “mangelhafter” Schreibschrank, so dass das Gewährleistungsrecht eingreift. Gleiches gilt auch dann, wenn ein nicht originaler “van Gogh” verkauft wird; das Gemälde ist mangelhaft, wenn es nicht von dem Künstler van Gogh geschaffen wurde.

Oftmals wird in diesem Bereich die Begrenzung der Gewährleistung durch die Verwendung von entsprechenden Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart, meist durch Kunsthändler und Auktionshäuser. Diese Begrenzung, als Haftungs- oder Gewährleistungsausschluss bezeichnet, kann zum Tragen kommen, wenn dem Kunsthändler keine Fahrlässigkeit bei der Überprüfung des Kunstwerks bzw. bei der Erstellung der Beschreibung vorgeworfen werden kann. Ein solcher Fahrlässigkeitsvorwurf kann nicht gemacht werden, wenn die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten beachtet wurden. Hierzu zählt u.a. je nach Wert des Objekts die Überprüfung der Provenienz, der Daten des Einlieferers, die Überprüfung des Objekts mittels der Materialanalyse bis hin zu der Befragung von externen Experten. Aber auch die Recherche in Datenbanken ist mittlerweile als Standard anzusehen.

Die wichtigste Stütze bei der Untersuchung von Kunstwerken ist in jedem Falle die Materialanalyse, ob zerstörungsfrei oder mittels Eingriffes in die Substanz. Sie kann eine Kunstfälschung enttarnen, sei es den gefälschten van Gogh oder die moderne Kopie eines antiken Schwertes. Sie kann aber auch helfen, Kunstfälschungen im weiteren Sinne wieder den zutreffenden Daten zuzuordnen, wie z.B. das später eigens durch Meißen hergestellte Porzellanobjekt basierend auf einer früheren Form, welches im Laufe der Zeit aus Unkenntnis als frühes Objekt eingeordnet wurde.

Der zweite Rechtsbehelf kann die Anfechtung gemäß § 123 BGB darstellen. Diese greift sogar dann ein, wenn ein Verkäufer Angaben über ein Objekt “ins Blaue hinein” getätigt hat. Dies bedeutet, er hat, ohne das Objekt zu prüfen, Daten über das Kunstwerk bei dem Verkauf angegeben, die nicht mit den tatsächlichen Daten übereinstimmen. In diesem Falle kann ein Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, der Kaufpreis zurückgefordert werden.

Als dritter zivilrechtlicher Rechtsbehelf kommt die vorsätzliche sittenwidrige Täuschung aus § 826 BGB in Betracht. Eine solche kann aber nur dann angewendet werden, wenn es sich um eine Kunstfälschung im engeren Sinne handelt, d.h. mit Täuschungsabsicht gehandelt wurde. Dieser kann sowohl gegen einen vorsätzlich handelnden Verkäufer aber auch gegen den Hersteller der Kunstfälschung geltend gemacht werden.

Weiterhin käme noch ein Schadensersatzanspruch im Rahmen der Haftung aus Delikt in Verbindung mit einem Betrug, §§ 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB, in Betracht. Dies kann ebenfalls sowohl gegen einen vorsätzlich handelnden Verkäufer oder gegen den Fälscher geltend gemacht werden.

Eine Kunstfälschung kann aber auch im positiven Sinne vorliegen. So kann sich ein Gemälde eines unbekannten Künstlers, welches günstig verkauft wurde, später als teures Original eines berühmten Künstlers herausstellen. In diesem Falle ist ein Verkäufer nicht rechtlos, er kann gegeben falls den Kaufvertrag wegen Irrtum, §§ 119 BGB, anfechten.

All diesen Rechtsbehelfen ist gemeinsam, dass diese innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend gemacht werden müssen. Dies ist stets vorab zu berücksichtigen und zu prüfen.

Zusammenfassung
Kunstfälschungen, bzw. die fehlerhafte Zuordnung von den das Kunstwerk umgebenen Daten, werden seit Jahrhunderten diskutiert, und es wird  seither vor Gericht um sie gestritten. Schon um 1900 wurde ein Gerichtsprozess um “gefälschte” Gemälde von Rembrandt geführt, später um gefälschte Gemälde von Vermeer. Dann um die Hitler-Tagebücher gestritten und in den letzten Jahren wurden die Fälschungen von Beltracchi und Goller berühmt.

Grundsätzlich sind bei der Annahme einer Fälschung die Begriffe „Echt“ und „Original“ differenziert zu verwenden, um eine klare rechtliche Einordnung zu ermöglichen. Da ein Kunstwerk bei seiner Entstehung keine Fälschung ist, erst die spätere bewusste oder unbewusste Zuordnung zu einem anderen Künstler, einem anderen Entstehungsjahr oder einer anderen Manufaktur schafft die Fälschung, ist zwischen Kunstfälschungen im engeren und im weiteren Sinn zu unterscheiden. Wenn diese Aspekte geklärt sind, können je nach Situation, ob eine bewusste Täuschung oder eine fahrlässig fehlerhafte Untersuchung des Objekts vorlag, verschiedene rechtliche Möglichkeiten in Betracht kommen. Dies kann der Wunsch sein, einen Kaufvertrag rückgängig zu machen, oder Schadensersatz zu fordern.

Aber es gibt auch Fälle, in welchen aktuell nach derzeitigem Stand der Forschung nicht geklärt werden kann, ob eine Fälschung vorliegt. Hierzu gehört zum einen der Streit von Kunstexperten über die Zuordnung eines Kunstwerks zu einem Künstler, und die verschiedenen positiven oder negativen Stellungnahmen, oder auch die begrenzten Möglichkeiten der Materialanalyse. Als Beispiel hierfür wäre die Himmelsscheibe von Nebra zu nennen, deren Echtheit bis heute nicht absolut bestätigt werden konnte.

Nachdem nun die Frage der Kunstfälschung dargestellt wurde, gehe ich im II. Teil der Frage nach, wie mit Kunstfälschungen umgegangen werden soll. Die Bandbreite der Forderungen reicht von der Aufnahme in Datenbanken, über die Brandmarkung bis hin zu deren Vernichtung.

Reicht es, gefälschte Kunst als solche zu kennzeichnen oder muss diese direkt vernichtet werden? Hier geht es zum Beitrag "Gefälschte Kunst und deren Vernichtung aus Sicht des Kunstrechts" (Teil II) 


Autor: RA Dr. Nicolai B. Kemle
Kemle Rechtsanwälte

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