Ratgeber

Mein Bild! Dein Bild? Kein Bild?!

Ein kurzer Überblick zum Thema Bildrechte für Teilnehmer des Kunstmarkts

Im Umgang mit Kunst, sei es durch Auktionshäuser, Galerien oder Sammlerinnen und Sammler, ist es unvermeidlich, dass Kunstwerke fotografiert werden. Unabhängig davon, ob eine solche Fotografie zu Dokumentations-, Publikations- oder anderen Zwecken angefertigt wird, sollte man sich einiger rechtlicher Grundzusammenhänge bewusst sein, damit es bei der Verwendung der Abbildungen nicht zu Unstimmigkeiten oder im schlimmsten Fall zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommt. Rechtsanwalt Dr. Felix Michl aus Heidelberg fasst die rechtliche Lage zusammen. Er empfiehlt, die einschlägigen Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), die er im Folgenden in Klammern nennt, auch selbst nachzulesen (etwa unter https://www.gesetze-im-internet.de/urhg).

Das Urheberrechtsgesetz verfolgt das Ziel, dem Urheber (also dem Schöpfer eines urheberrechtlichen Werks; § 7 UrhG) die Erlöse aus sämtlichen Nutzungen seines Werks zuzuordnen (§ 11 Satz 2 UrhG).
Um dies zu ermöglichen, unterscheidet das Urheberrecht zwischen den konkreten Werkstücken in unserer physischen Welt und dem dahinterstehenden, immateriellen Werk. Anknüpfungspunkt für das Urheberrecht ist stets das immaterielle Werk (§ 2 UrhG), also die geistige Schöpfung des Urhebers, welche dann in verschiedenen Werkstücken einen körperlichen Niederschlag finden kann. Die Unterscheidung wird deutlich, wenn man sich z. B. vorstellt, dass das Original einer Ölmalerei (die ihrerseits nur ein Werkstück ist) zerstört wird. Das Urheberrecht bleibt von der Zerstörung des Originals völlig unbeeinträchtigt, weil es eben an die immaterielle „Werk-Idee“ anknüpft. Vereinfacht kann man sich das immaterielle Werk auch als über allem schwebende Blaupause vorstellen, von der die körperlichen Werkstücke abgeleitet sind.

Urheberrechtlicher Schutz bedeutet daher, dass im Beispielsfall einer Ölmalerei nicht nur eine exakte Kopie des „Originals“ in das Urheberrecht des ursprünglichen Schöpfers eingreift, sondern auch alle anderen Verkörperungen desselben immateriellen Werks. Dies können z. B. einfache Reproduktionen auf Postkarten, aufwendige Kunstdrucke, aber auch deutlich veränderte Formen des Werks wie etwa die Übertragung in eine Radierung (sog. „Bearbeitungen“, § 3 UrhG) sein. Auch schon das bloße Abfotografieren einer dieser Werkverkörperungen (und damit die Schaffung einer weiteren „Kopie“ in Form eines Negativs oder einer digitalen Datei) stellt einen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) dar, welches ausschließlich dem Urheber zusteht.

Für die Praxis bedeutet dies weiterhin, dass die Eigentumssituation und die urheberrechtliche Lage im Hinblick auf ein Kunstwerk häufig nur wenig miteinander zu tun haben. Insbesondere steht dem Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Kunstwerks nicht automatisch auch das Recht zu, dieses Kunstwerk zu fotografieren und diese Fotografie z. B. im Internet zu verwenden. Die Eigentümerstellung an dem Kunstwerk gibt dem Eigentümer zwar das Recht über das konkrete, physische Werkstück zu verfügen, d.h. er bestimmt beispielsweise darüber, ob es ausgestellt wird. Der Eigentümer hat jedoch – solange ihm eine solche Befugnis nicht vertraglich eingeräumt wurde – kein Recht, über das in der Sache verkörperte, durch das Urheberrecht geschützte, immaterielle Werk zu verfügen (§ 44 Absatz 1 UrhG). Durch das Abfotografieren würde aus urheberrechtlicher Sicht eine weitere „Vervielfältigung“ des immateriellen Werks geschaffen. Da die Herstellung von solchen Vervielfältigungen aber ausschließlich dem Urheber selbst vorbehalten ist (§ 16 UrhG), dürfen Dritte – zu denen auch der Eigentümer des Kunstwerks gehört –Vervielfältigungen des Werks nur herstellen, wenn der Urheber es ihnen gestattet hat. Dies bezeichnet man im Urheberrecht als Einräumung eines Nutzungsrechts (§ 31 Absatz 1 UrhG). Die Einräumung von Nutzungsrechten kann formlos, sogar mündlich erfolgen. Aus Beweisgründen sollten die Parteien aber immer auf eine niedergeschriebene Vereinbarung bestehen.

Unabhängig von der Einräumung von Nutzungsrechten gibt es zudem noch die sogenannten „urheberrechtlichen Schranken“. Bei diesen handelt es sich um Sonderreglungen, die bestimmte Nutzungen eines urheberrechtlich geschützten Werks teilweise kostenlos und teilweise gegen pauschalierte Vergütungen erlauben (§§ 44a-63a UrhG). Als Ausnahmen zu dem Grundsatz, dass eigentlich alle Nutzungen nur dem Urheber vorbehalten sind, haben diese Schranken allerdings sehr enge Anwendungsbereiche.

Insbesondere für Museen und den Kunsthandel ist die Schrankenregelung des § 53 UrhG interessant, welche in engen Grenzen die kostenlose Verwendung von Werken im Rahmen der Bewerbung von Veranstaltungen gestattet (häufig als „Katalogbildfreiheit“ bezeichnet). Da die Grenzen zu einer vergütungspflichtigen Nutzung hier jedoch schnell überschritten werden können, sollte in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Schrankenbestimmung des § 53 UrhG wirklich eingehalten sind.

Aus urheberrechtlicher Sicht völlig unbedenklich abfotografieren kann man ein Kunstwerk erst, wenn 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers das Urheberrecht an dem Werk erloschen ist (§§ 64, 69 UrhG). In diesem Fall ist aber immer noch zu berücksichtigen, dass der Eigentümer des Kunstwerks (z. B. ein Museum) ein Fotografierverbot ausgesprochen haben kann, dessen Verletzung möglicherweise vertragliche Ansprüche nach sich zieht.

Insbesondere aus der Sicht von Intermediären wie z. B. Galerien ist weiterhin zu beachten, dass durch die Anfertigung einer Reproduktionsfotografie von einem Kunstwerk ein neues, urheberrechtlich geschütztes Werk entweder in Form eines sogenannten „Lichtbildes“ (§ 72 UrhG) oder in Form eines „Lichtbildwerks“ (§ 2 Absatz 1 Nr. 5 UrhG) geschaffen wird, an dem wiederum die Fotografin oder der Fotograf Rechte innehaben. Hier gilt erneut, dass ein Dritter über dieses urheberrechtliche Werk nur verfügen darf, wenn der Urheber ihm die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt hat. Handelt es sich um die Reproduktionsfotografie eines Werks, welches noch urheberrechtlich geschützt ist, muss sich der Verwender dieser Fotografie also von zwei Urhebern die entsprechenden Nutzungsrechte einholen: einmal von dem Urheber des abgebildeten Werks und einmal von dem Urheber der Fotografie. Insbesondere bei der Beauftragung von externen Fotografinnen und Fotografen ist es daher empfehlenswert, sich die benötigten Nutzungsrechte direkt vertraglich einräumen zu lassen, um späteren Meinungsverschiedenheiten im Hinblick auf deren Umfang vorzubeugen.

 

Autor: RA Dr. Felix M. Michl, Heidelberg

Foto: Pixabay

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